2010/02/0169•Verwaltungsgerichtshof 2010/02/0169
2010/02/0169Cour administrative suprême15 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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