2010/02/0161•Verwaltungsgerichtshof 2010/02/0161
2010/02/0161Cour administrative suprême15 oct. 2013
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Strafnorm Mängel im Spruch Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird
Spruchpunkt A lit. b des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass die Wortfolge "gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG" durch die Wortfolge "gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG" ersetzt wird,
der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Abänderung dahin ergänzt, dass im Spruchpunkt I Z. 2 des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 3. August 2009 hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Strafausspruches die Wortfolge "iVm § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, und § 118 Abs. 3 BauV" durch "iVm § 130 Abs. 5 Z. 1 und § 118 Abs. 3 ASchG" ersetzt wird.
Im Übrigen (also hinsichtlich des jeweiligen Schuldspruches und der Strafhöhe) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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