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2009/22/0309•Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0309
2009/22/0309Cour administrative suprême21 juin 2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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