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2009/22/0308•Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0308
2009/22/0308Cour administrative suprême7 avr. 2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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