2009/22/0213•Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0213
2009/22/0213Cour administrative suprême22 sept. 2009
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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