2009/21/0349•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0349
2009/21/0349Cour administrative suprême19 avr. 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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