2009/21/0275•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0275
2009/21/0275Cour administrative suprême26 août 2010
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Ausspruch über den Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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