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2009/21/0251•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0251
2009/21/0251Cour administrative suprême29 févr. 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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