Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0195

2009/21/0195Cour administrative suprême25 mars 2010

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0195

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210195.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.