2009/21/0162•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0162
2009/21/0162Cour administrative suprême8 sept. 2009
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (insoweit er die zu Grunde liegende Administrativbeschwerde abweist) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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