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2009/21/0128•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0128
2009/21/0128Cour administrative suprême29 sept. 2009
Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahrens eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
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