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2009/21/0125•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0125
2009/21/0125Cour administrative suprême25 mars 2010
Die vom Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die drei genannten Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 (insgesamt € 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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