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2009/21/0115•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0115
2009/21/0115Cour administrative suprême19 mai 2011
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 und die zweit- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.
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