2009/21/0100•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0100
2009/21/0100Cour administrative suprême24 juin 2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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