2009/21/0063•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0063
2009/21/0063Cour administrative suprême22 déc. 2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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