Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0047

2009/21/0047Cour administrative suprême19 avr. 2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0047

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009210047.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 feststellt, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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