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2009/21/0036•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0036
2009/21/0036Cour administrative suprême26 août 2010
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
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