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2009/18/0273•Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0273
2009/18/0273Cour administrative suprême9 nov. 2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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