2009/18/0258•Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0258
2009/18/0258Cour administrative suprême21 janv. 2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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