2009/16/0212•Verwaltungsgerichtshof 2009/16/0212
2009/16/0212Cour administrative suprême24 nov. 2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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