2009/15/0137•Verwaltungsgerichtshof 2009/15/0137
2009/15/0137Cour administrative suprême19 déc. 2013
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 bis 2004 und 2006, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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