2009/13/0261•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0261
2009/13/0261Cour administrative suprême18 déc. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 € zu ersetzen.
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