2009/13/0230•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0230
2009/13/0230Cour administrative suprême18 déc. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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