2009/13/0209•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0209
2009/13/0209Cour administrative suprême29 janv. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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