2009/13/0194•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0194
2009/13/0194Cour administrative suprême31 juil. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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