2009/13/0157•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0157
2009/13/0157Cour administrative suprême31 juil. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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