2009/02/0305•Verwaltungsgerichtshof 2009/02/0305
2009/02/0305Cour administrative suprême11 sept. 2013
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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