2009/02/0164•Verwaltungsgerichtshof 2009/02/0164
2009/02/0164Cour administrative suprême15 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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