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2008/22/0733•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0733
2008/22/0733Cour administrative suprême10 nov. 2009
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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