2008/22/0597•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0597
2008/22/0597Cour administrative suprême18 juin 2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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