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2008/21/0657•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0657
2008/21/0657Cour administrative suprême27 janv. 2010
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die zugrundeliegende Administrativbeschwerde auch hinsichtlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nach dem 24. Jänner 2008 zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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