2008/21/0602•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0602
2008/21/0602Cour administrative suprême27 mai 2010
Besondere Rechtsgebiete örtliche Zuständigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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