2008/18/0651•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0651
2008/18/0651Cour administrative suprême20 janv. 2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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