2008/18/0500•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0500
2008/18/0500Cour administrative suprême4 juin 2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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