2008/18/0324•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0324
2008/18/0324Cour administrative suprême13 avr. 2010
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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