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2007/21/0215•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0215
2007/21/0215Cour administrative suprême26 sept. 2007
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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