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2007/21/0068•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0068
2007/21/0068Cour administrative suprême22 oct. 2009
Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Schubhaftbeschwerde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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