2007/18/0899•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0899
2007/18/0899Cour administrative suprême2 sept. 2008
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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