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2007/18/0077•Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0077
2007/18/0077Cour administrative suprême14 juin 2007
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer den Aufwand in Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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