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2006/21/0171•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0171
2006/21/0171Cour administrative suprême21 nov. 2006
Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 911,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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