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2006/19/1276•Verwaltungsgerichtshof 2006/19/1276
2006/19/1276Cour administrative suprême11 juin 2008
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Beschwerdeführerin damit gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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