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2006/18/0423•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0423
2006/18/0423Cour administrative suprême24 avr. 2007
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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