2006/18/0329•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0329
2006/18/0329Cour administrative suprême4 juin 2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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