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2006/18/0137•Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0137
2006/18/0137Cour administrative suprême29 juin 2010
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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