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2000/01/0349•Verwaltungsgerichtshof 2000/01/0349
2000/01/0349Cour administrative suprême14 mai 2002
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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