Verwaltungsgerichtshof 98/05/0116

98/05/0116Cour administrative suprême22 sept. 1998

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Baubewilligung BauRallg6 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Planung Widmung BauRallg3 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 98/05/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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