Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 98/03/0036
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.09.1998
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1996 (hg. Zl. 98/02/0036) wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 1998
(hg. Zl. 98/03/0212) wird als unbegründet abgewiesen.