Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/20/0811
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.09.1998
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inh altes
betreffend das in Beschwerde gezogene Verbot von Gesprächen mit dem Seelsorger (nachfolgend als Beschwerdepunkt 3 behandelt) und insoweit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als der (Administrativ) Beschwerde betreffend die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß §§ 43, 85 StVG (nachfolgend als Beschwerdepunkt 2 behandelt) nicht stattgegeben wurde.
II. beschlossen:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.