Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/07/0082
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.10.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.