Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/05/0128
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.1997
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von
S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.