Verwaltungsgerichtshof 97/05/0128

97/05/0128Cour administrative suprême30 sept. 1997

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 97/05/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1997

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von

S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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